Art. 19 Gesetz über das Halten von Hunden - Massnahmen
Art. 19 Gesetz über das Halten von Hunden · Massnahmen
1. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere folgende Massnahmen anordnen
a) Unterbringung des Hundes in einer Institution zur Beobachtung und Abklärung seines Wesens
b) Verhaltenstherapie mit dem Hund
c) Kastration
d) Besuch von Kursen zur Hundeerziehung
e) Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes
f) Leinenpflicht
g) Maulkorbpflicht
h) Verbot zur Ausbildung oder zum Einsatz als Schutzhund
i) Zuchtverbot
j) Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte
k) Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde
l) Hundehaltungsverbot
m) Einschläfern des Hundes
2. Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten der angeordneten Massnahmen.