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Art. 18 Gesetz über das Halten von Hunden - Abklärungen

Meldungen, Abklärungen und Massnahmen
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Art. 18 Gesetz über das Halten von Hunden · Abklärungen

1. Bei Meldungen nimmt die zuständige kantonale Behörde

a) die Überprüfung des Sachverhalts vor

b) die notwendigen Abklärungen über die Hundehalterin oder den Hundehalter vor

c) soweit notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung der Haltung vor

2. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist auskunftspflichtig, insbesondere über

a) die Voraussetzungen für das Halten von Hunden gemäss Art. 7-9

b) die Herkunft des Hundes

c) die Haltung

d) die Erziehung und das Verhalten des Hundes

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