455.200
CH-SH
Art. 17 Gesetz über das Halten von Hunden - Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten
Meldungen, Abklärungen und Massnahmen
Art. 17 Gesetz über das Halten von Hunden · Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten
1. Die gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung bestehende Meldepflicht bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens gilt über die dort genannten Personenkreise hinaus für Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden, Gerichte, die Schaffhauser Polizei und Tierheime.
2. Die zuständige kantonale Behörde nimmt ebenfalls Meldungen von geschädigten Personen und aus der Bevölkerung entgegen.