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Art. 16 Gesetz über das Halten von Hunden - Streunende Hunde

Meldungen, Abklärungen und Massnahmen
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Art. 16 Gesetz über das Halten von Hunden · Streunende Hunde

1. Die Schaffhauser Polizei fängt streunende Hunde ein und meldet sie der Meldestelle für gefundene Tiere nach Art. 720a Abs. 2 ZGB.

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