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Art. 15 Gesetz über das Halten von Hunden - Ausnahmen

Hundehaltung
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Art. 15 Gesetz über das Halten von Hunden · Ausnahmen

1. Von den im Abschnitt III. auferlegten Pflichten und Verboten ausgenommen sind der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst und im Rahmen der Jagdgesetzgebung.

2. Vom Zutrittsverbot gemäss Art. 11 lit. b ausgenommen sind die zu pädagogischen Zwecken organisierten Besuche von Personen, die hiefür Hunde mitführen.

3. Die Schulleitung kann auf Gesuch hin weitere Hunde vom Zutrittsverbot gemäss Art. 11 lit. b ausnehmen.

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