455.200
CH-SH
Art. 14 Gesetz über das Halten von Hunden - Lärmbelästigung
Hundehaltung
Art. 14 Gesetz über das Halten von Hunden · Lärmbelästigung
1. Hunde sind so zu halten, dass Dritte nicht durch andauerndes Gebell oder Geheul belästigt werden.