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Art. 13 Gesetz über das Halten von Hunden - Beseitigung von Hundekot

Hundehaltung
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Art. 13 Gesetz über das Halten von Hunden · Beseitigung von Hundekot

1. Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden.

2. Die Hundehalter sind zur Beseitigung des Kots ihrer Hunde auf fremdem und öffentlichem Grund verpflichtet.

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