455.200
CH-SH
Art. 13 Gesetz über das Halten von Hunden - Beseitigung von Hundekot
Hundehaltung
Art. 13 Gesetz über das Halten von Hunden · Beseitigung von Hundekot
1. Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden.
2. Die Hundehalter sind zur Beseitigung des Kots ihrer Hunde auf fremdem und öffentlichem Grund verpflichtet.