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Art. 12 Gesetz über das Halten von Hunden - Leinenpflicht

Hundehaltung
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Art. 12 Gesetz über das Halten von Hunden · Leinenpflicht

1. Hunde sind anzuleinen

a) auf öffentlichen Kinderspielplätzen

b) auf Friedhöfen

c) in öffentlich zugänglichen Gebäuden

d) an verkehrsreichen Strassen

e) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen

f) im Wald und in dessen unmittelbarer Nähe während der Setz- und Brutzeit

g) in unmittelbarer Nähe von bestossenen Tierweiden

h) an Orten, die vom Gemeinderat entsprechend signalisiert wurden

2. Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn

a) sie läufig sind

b) sie bissig sind

c) sie eine ansteckende Krankheit haben

d) die zuständige Behörde es anordnet

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