455.200
CH-SH
Art. 11 Gesetz über das Halten von Hunden - Zutrittsverbot
Hundehaltung
Art. 11 Gesetz über das Halten von Hunden · Zutrittsverbot
1. Es ist verboten, Hunde mitzuführen und freizulassen
a) in Badeanstalten
b) auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen
c) an Orten, die vom Gemeinderat entsprechend signalisiert wurden