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Art. 11 Gesetz über das Halten von Hunden - Zutrittsverbot

Hundehaltung
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Art. 11 Gesetz über das Halten von Hunden · Zutrittsverbot

1. Es ist verboten, Hunde mitzuführen und freizulassen

a) in Badeanstalten

b) auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen

c) an Orten, die vom Gemeinderat entsprechend signalisiert wurden

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