Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455.200 CH-SH

Art. 10 Gesetz über das Halten von Hunden - Allgemeine Pflichten

Hundehaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Gesetz über das Halten von Hunden · Allgemeine Pflichten

1. Hunde sind tiergerecht zu halten und so zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie

a) weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen

b) die Umwelt nicht gefährden

2. In Wäldern und in deren unmittelbarer Nähe sind Hunde bei Fuss zu halten.

3. Es ist verboten, Hunde

a) auf Menschen und Tiere zu hetzen

b) absichtlich zu reizen

c) im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen

4. Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen zu Gebot stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt.

← Art. 9 Gesetz über das Halten von Hunden Zweck Art. 11 Gesetz über das Halten von Hunden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →