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455.200 CH-SH

Art. 1 Gesetz über das Halten von Hunden - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über das Halten von Hunden · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.

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