455.101
CH-SH
§ 9 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz - Gebühren
Schlussbestimmungen
§ 9 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz · Gebühren
1. Die Vollzugsorgane erheben für ihre Verwaltungshandlungen Gebühren, sofern die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung die Erhebung von Gebühren zulässt (Art. 41 TSchG; Art. 188 Abs. 3 TSchV; Art. 219 TSchV).
2. Die Gebühren für Bewilligungen und Verfügungen, für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, sowie für besondere Dienstleistungen, die einen über die übliche Amtstätigkeit hinausgehenden Aufwand verursacht haben, betragen nach Zeitaufwand Fr. 50.00 bis Fr. 2'000.00 (Art. 219 TSchV; § 12 Verwaltungsgebührenverordnung).