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455.101 CH-SH

§ 8 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz - Strafanzeige, Strafentscheide

Zuständigkeiten und Aufgaben
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§ 8 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz · Strafanzeige, Strafentscheide

1. Die Vollzugsorgane melden dem Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung. Das Veterinäramt erstattet bei der zuständigen Behörde Strafanzeige, wenn es sich um Verstösse im Sinne von Art. 24 Abs. 3 TSchG handelt.

2. Entscheide, die Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zum Inhalt haben, sind dem Veterinäramt mitzuteilen.

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