455.101
CH-SH
§ 8 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz - Strafanzeige, Strafentscheide
Zuständigkeiten und Aufgaben
§ 8 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz · Strafanzeige, Strafentscheide
1. Die Vollzugsorgane melden dem Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung. Das Veterinäramt erstattet bei der zuständigen Behörde Strafanzeige, wenn es sich um Verstösse im Sinne von Art. 24 Abs. 3 TSchG handelt.
2. Entscheide, die Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zum Inhalt haben, sind dem Veterinäramt mitzuteilen.