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455.101 CH-SH

§ 7 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz - Gemeinden

Zuständigkeiten und Aufgaben
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§ 7 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz · Gemeinden

1. Die Gemeinden helfen beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung mit.

2. Sie können insbesondere zur Mithilfe bei Abklärungen im Zusammenhang mit Tierhaltungen beigezogen werden.

3. Der Gemeinderat meldet dem Veterinäramt Vorfälle und Missstände, die mit der Tierschutzgesetzgebung nicht vereinbar sind.

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