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455.101 CH-SH

§ 6 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz - Kommission für Tierversuche

Zuständigkeiten und Aufgaben
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§ 6 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz · Kommission für Tierversuche

1. Zur Beurteilung von Bewilligungsgesuchen für Tierversuche gemäss Art. 17 TSchG wird eine ausserkantonale Kommission für Tierversuche beigezogen (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 TSchG).

2. Die Kommission nimmt zu Bewilligungsgesuchen für Tierversuche Stellung und beantragt dem Veterinäramt die Bewilligung, allenfalls mit Bedingungen und Auflagen, bzw. die Nichtbewilligung des Tierversuchs.

3. Die Kommission nimmt zudem zu den Meldungen über gentechnisch veränderte Tiere gemäss Art. 12 Abs. 1 TSchG Stellung und beantragt dem Veterinäramt die Weiterführung oder Beendigung der Zucht.

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