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455.101 CH-SH

§ 4 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz - Fleischkontrollorgane

Zuständigkeiten und Aufgaben
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§ 4 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz · Fleischkontrollorgane

1. Die Fleischkontrollorgane überwachen die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung in Schlachtanlagen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 188 TSchV).

2. Sie überprüfen namentlich den Pflege- und Gesundheitszustand der Tiere bei der Anlieferung (Art. 180 Abs. 1 TSchV) und überwachen das Ausladen, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.

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