455.101
CH-SH
§ 4 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz - Fleischkontrollorgane
Zuständigkeiten und Aufgaben
§ 4 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz · Fleischkontrollorgane
1. Die Fleischkontrollorgane überwachen die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung in Schlachtanlagen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 188 TSchV).
2. Sie überprüfen namentlich den Pflege- und Gesundheitszustand der Tiere bei der Anlieferung (Art. 180 Abs. 1 TSchV) und überwachen das Ausladen, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.