455.101
CH-SH
§ 3 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz - Landwirtschaftsamt
Zuständigkeiten und Aufgaben
§ 3 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz · Landwirtschaftsamt
1. Die Haltung der Tiergattungen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Kaninchen und Geflügel werden auf Betrieben mit Direktzahlungen durch das Landwirtschaftsamt kontrolliert.
2. Das Landwirtschaftsamt führt die nötigen Abklärungen durch, informiert die Tierhalterinnen und Tierhalter und erlässt die entsprechenden Verfügungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen.
3. Die notwendigen Massnahmen gemäss Art. 23 und 24 TSchG erfolgen durch das Veterinäramt aufgrund der Meldungen des Landwirtschaftsamtes.