§ 2 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz - Veterinäramt
§ 2 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz · Veterinäramt
1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt (Veterinäramt) leitet die Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG und Art. 210 Abs. 1 TSchV.
2. Das Veterinäramt vollzieht die Tierschutzgesetzgebung unter Mithilfe der in § 3 bis 7 aufgeführten Stellen.
3. Das Veterinäramt
a) erteilt die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen für
1. bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen (Art. 7 Abs. 3 TSchG; Art. 94 Abs. 2 TSchV)
2. Handel und Werbung mit Tieren (Art. 13 TSchG; 104 Abs. 1 TSchV)
3. Tierversuche (Art. 18 Abs. 1 TSchG; Art. 139 TSchV)
4. Versuchstierhaltungen (Art. 122 Abs. 1 TSchV)
5. internationale Transporte (Art. 170 Abs. 1 TSchV)
b) ordnet Tierhalteverbote nach Art. 23 TSchG an
c) ordnet die notwendigen Massnahmen an (Art. 24 TSchG)
d) nimmt die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Meldungen entgegen
e) übermittelt den zuständigen Bundesbehörden die vom Bundesrecht verlangten Daten (Art. 145 Abs. 4 TSchV)
f) sorgt für die vom Bundesrecht vorgeschriebenen periodischen Kontrollen
g) sorgt für die Zusammenarbeit mit der kantonalen Kommission für Tierversuche (Art. 12 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 3 TSchG)
h) bewilligt Abweichungen von den Mindestanforderungen an Unterkünfte und Gehege (Art. 10 Abs. 3 TSchV)
i) ordnet die nötigen Aus- und Weiterbildungsmassnahmen und den Besuch von Hundeerziehungskursen gemäss Art. 191 Abs. 1 und 2 TSchV an
j) entscheidet über Zulässigkeit und Umfang des Fortbestandes von belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 Abs. 2 TSchV)
k) anerkennt die in Art. 199 Abs. 3 und 4 TSchV aufgeführten Aus-, Weiter- und Fortbildungen
l) sorgt für die Einträge der Bewilligungen und der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem (Art. 209 Abs. 2 TSchV)
4. Es koordiniert die Tätigkeit der übrigen Vollzugsorgane, berät diese in Fragen des Tierschutzes und erteilt die entsprechenden Weisungen.
5. Es betreibt eine Meldestelle für gefundene Tiere gemäss Art. 720a ZGB.