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452.001 CH-SH

§ 2 Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler

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§ 2 Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler

1. Die kulturgeschichtlichen Stätten und die Bau- und Kunstdenkmäler können, soweit sie im Privateigentum stehen, durch Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten des Staates oder mit Zustimmung des Regierungsrates zugunsten der Gemeinden geschützt oder durch Kauf, eventuell durch Zwangsenteignung, in öffentlichen Besitz übergeführt werden (Art. 96 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB).

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