Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.105 CH-SH

§ 3 Verordnung über den Schutz von Pilzen in den Gemeinden Buchberg und Rüdlingen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über den Schutz von Pilzen in den Gemeinden Buchberg und Rüdlingen

1. Eine Person darf im Tage nicht mehr als ein Kilogramm Pilze sammeln.

2. In der Zeit vom ersten bis zehnten Tag des Monats dürfen keine Pilze gesammelt werden. Das Baudepartement kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gestatten.

3. Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt werden. Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.

← § 2 Verordnung über den Schutz von Pilzen in den Gemeinden Buchberg und Rüdlingen Kanton Schaffhausen 451.105 § 4 Verordnung über den Schutz von Pilzen in den Gemeinden Buchberg und Rüdlingen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →