451.105
CH-SH
§ 3 Verordnung über den Schutz von Pilzen in den Gemeinden Buchberg und Rüdlingen
§ 3 Verordnung über den Schutz von Pilzen in den Gemeinden Buchberg und Rüdlingen
1. Eine Person darf im Tage nicht mehr als ein Kilogramm Pilze sammeln.
2. In der Zeit vom ersten bis zehnten Tag des Monats dürfen keine Pilze gesammelt werden. Das Baudepartement kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gestatten.
3. Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt werden. Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.