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§ 5 Vollziehungsverordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) - Art. 7b Abs. 2 NHG

Wirkung
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§ 5 Vollziehungsverordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) · Art. 7b Abs. 2 NHG

1. In Schutzzonen von nationaler oder regionaler Bedeutung kann bei nicht geschützten (Teil-) Objekten für alle Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten oder nicht baubewilligungspflichtig sind, auf eine Fachstellungnahme verzichtet werden.

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