451.102
NHGLPNP
CH-SH
§ 5 Vollziehungsverordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) - Art. 7b Abs. 2 NHG
Wirkung
§ 5 Vollziehungsverordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) · Art. 7b Abs. 2 NHG
1. In Schutzzonen von nationaler oder regionaler Bedeutung kann bei nicht geschützten (Teil-) Objekten für alle Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten oder nicht baubewilligungspflichtig sind, auf eine Fachstellungnahme verzichtet werden.