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§ 11 Vollziehungsverordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) - Art. 10a Abs. 2 NHG

Übertragung von Aufgaben und Entschädigungspflicht
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§ 11 Vollziehungsverordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) · Art. 10a Abs. 2 NHG

1. Telefonische Auskünfte sind nicht entschädigungspflichtig.

2. Die kantonale Fachstelle kann aufgrund einer jährlichen Vereinbarung gegen eine pauschale Entschädigung beigezogen werden.

3. Der Kanton verrechnet maximal 30 Prozent der Nettoaufwendungen der kantonalen Fachstelle.

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