Art. 6 Abs. 2 NHG (NHG)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
1. Art. 7b Abs. 1 und Art. 8b Abs. 1 und 2 gelten auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.
1. Die zuständige Behörde bestimmt sich nach Art. 57 Baugesetz und der Einstufung des Objekts (national und regional: Baudepartement, lokal: Gemeinderat).
1. Das Absehen von einer Schutzmassnahme ist nur aufgrund einer schriftlich dokumentierten Interessenabwägung möglich.
1. Bei Zuständigkeit des Baudepartements gemäss Art. 57 Baugesetz holt es die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein. Dies gilt, ausser bei Bewilligungen nach Art. 57 Abs. 1 lit. f Baugesetz, auch bei Schutzzonen von lokaler Bedeutung.
2. Art. 7b Abs. 1 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.
1. In Schutzzonen von nationaler oder regionaler Bedeutung kann bei nicht geschützten (Teil-) Objekten für alle Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten oder nicht baubewilligungspflichtig sind, auf eine Fachstellungnahme verzichtet werden.
1. Der Gemeinderat stellt die Entscheide gemäss Abs. 1 dem Baudepartement zu.
2. Die Rechtskraft tritt bei unbenützter Rechtsmittelfrist durch das Baudepartement nach 30 Tagen ein.
1. Das Baudepartement holt die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein.
2. Art. 8b Abs. 1 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.
1. Bei Zuständigkeit des Baudepartements gemäss Art. 57 Baugesetz holt es die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein.
2. Art. 8b Abs. 2 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.
1. Die Rechtskraft tritt bei unbenützter Rechtsmittelfrist durch das Baudepartement nach 30 Tagen ein.
1. Für die generelle Übertragung kommunaler Aufgaben an die kantonale Fachstelle ist eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.
1. Telefonische Auskünfte sind nicht entschädigungspflichtig.
2. Die kantonale Fachstelle kann aufgrund einer jährlichen Vereinbarung gegen eine pauschale Entschädigung beigezogen werden.
3. Der Kanton verrechnet maximal 30 Prozent der Nettoaufwendungen der kantonalen Fachstelle.
1. Auf das Erfordernis einer Schutzvereinbarung beziehungsweise einer Unterschutzstellung kann verzichtet werden bei
1. Beiträgen unter Fr. 2'000.00
2. Aufwertung von Strassen, Wegen und Plätzen
1. Über Fondsmittel aus dem Natur- und Heimatschutzfonds bis maximal Fr. 30'000.00 verfügt das Baudepartement.
2. Das Baudepartement wird ermächtigt, Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung, die bereits in einem vom Regierungsrat genehmigten Verzeichnis nach Art. 6 Abs. 2 aufgeführt sind, gleichzeitig mit dem Beschluss über die Beitragszahlung nach Abs. 1 in das kantonale Inventar nach Art. 6a NHG aufzunehmen.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.