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§ 9 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Bewilligungspflicht: Sammeln zu Erwerbszwecken

Allgemeine Schutzvorschriften
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§ 9 Naturschutzverordnung · Bewilligungspflicht: Sammeln zu Erwerbszwecken

1. Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedarf, auch bei nicht geschützten Arten, einer Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes.

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