451.101
CH-SH
§ 9 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Bewilligungspflicht: Sammeln zu Erwerbszwecken
Allgemeine Schutzvorschriften
§ 9 Naturschutzverordnung · Bewilligungspflicht: Sammeln zu Erwerbszwecken
1. Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedarf, auch bei nicht geschützten Arten, einer Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes.