451.101
CH-SH
§ 8 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Allgemeine Schutzbestimmungen: Geologische Aufschlüsse
Allgemeine Schutzvorschriften
§ 8 Naturschutzverordnung · Allgemeine Schutzbestimmungen: Geologische Aufschlüsse
1. Geologische Aufschlüsse von erheblichem wissenschaftlichem Wert in Kiesgruben und Steinbrüchen sind geschützte Naturdenkmäler.
2. Die Entdeckung solcher Aufschlüsse ist dem Naturschutzamt zu melden, das den Privaten, den Gemeinden oder dem Regierungsrat die Ergreifung der notwendigen Schutzmassnahmen vorschlägt.