451.101
CH-SH
§ 7 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Allgemeine Schutzbestimmungen: Erratische Blöcke usw.
Allgemeine Schutzvorschriften
§ 7 Naturschutzverordnung · Allgemeine Schutzbestimmungen: Erratische Blöcke usw.
1. Erratische Blöcke (Findlinge) sowie Versteinerungen und Mineralien von erheblichem wissenschaftlichem Wert sind geschützte Naturdenkmäler.
2. Der Fund solcher Gegenstände ist dem Naturschutzamt zu melden, das sie aufnimmt und darüber entscheidet, ob sie am Ort belassen oder dem Naturhistorischen Museum überwiesen werden sollen.
3. Alle Funde dieser Art gehen ohne weiteres in das Eigentum des Kantons über und sind im Sinne von Art. 724 ZGB zu vergüten.