451.101
CH-SH
§ 6 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Allgemeine Schutzbestimmungen: Verwendung von Giftstoffen
Allgemeine Schutzvorschriften
§ 6 Naturschutzverordnung · Allgemeine Schutzbestimmungen: Verwendung von Giftstoffen
1. Die Schädlingsbekämpfung mit Giftstoffen und andere Verwendungen chemischer Stoffe und Erzeugnisse, welche schützenswerte Tiere und Pflanzen nachweislich gefährden, ist untersagt.
2. Bachgräben und Kanäle dürfen nicht mit Chemikalien gereinigt werden.