451.101
CH-SH
§ 4 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Allgemeine Schutzbestimmungen: Ufervegetation
Allgemeine Schutzvorschriften
§ 4 Naturschutzverordnung · Allgemeine Schutzbestimmungen: Ufervegetation
1. Die Ufer sind den Tieren und Pflanzen als möglichst störungsfreier Lebensraum zu erhalten.
2. Die Beseitigung der Ufervegetation durch Rodungen oder Überschüttungen sowie Uferverbauungen bedürfen einer Bewilligung des Baudepartementes.
3. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Interesse an der Erhaltung der Ufervegetation dasjenige an der Verbauung oder Beseitigung überwiegt.