451.101
CH-SH
§ 3 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Allgemeine Schutzbestimmungen: Biotope und Reservate: Veränderungen an Biotopen
Allgemeine Schutzvorschriften
§ 3 Naturschutzverordnung · Allgemeine Schutzbestimmungen: Biotope und Reservate: Veränderungen an Biotopen
1. Grundlegende Veränderungen an Biotopen dürfen nur mit einer Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes vorgenommen werden.
2. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Interesse an der Erhaltung des Ökosystems dasjenige an der Veränderung überwiegt.
3. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. In besonderen Fällen ist ein Biotop mitsamt den darin existierenden Lebewesen an anderer Stelle neu zu errichten.