§ 2a Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung)
§ 2a Naturschutzverordnung
1. Das Planungs- und Naturschutzamt kann bei Biotopen und ökologischen Ausgleichsflächen von nationaler und kantonaler Bedeutung die fachgerechte Pflege mit Bewirtschaftungsverträgen sicherstellen.
2. Der Pflegeaufwand und die Ertragsausfälle werden im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Kredite mit Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds abgegolten (NHG-Beiträge).
3. Werden für die Vertragsflächen gleichzeitig Qualitätsbeiträge für Biodiversitäts-Förderflächen gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (SR 910.13) ausgerichtet, wird nur die im Bewirtschaftungsvertrag vereinbarte ökologische Mehrleistung mit NHG-Beiträgen abgegolten.
4. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Abgeltung der fachgerechten Pflege von Biotopen und ökologischen Ausgleichsflächen und regelt den Vollzug.