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451.101 CH-SH

§ 28 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Widerhandlungen: Beschlagnahme

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 28 Naturschutzverordnung · Widerhandlungen: Beschlagnahme

1. Die Organe der Naturschutzwacht sind berechtigt, sich von verdächtigen Personen den Inhalt ihrer Fahrzeuge, Rucksäcke oder anderer zum Versteck geeigneter Behälter vorzeigen zu lassen.

2. Sie haben widerrechtlich angeeignete Tiere und Pflanzen zu beschlagnahmen und unmittelbar die Kantonspolizei darüber in Kenntnis zu setzen.

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