451.101
CH-SH
§ 23 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission
Organisation und Vollzug
§ 23 Naturschutzverordnung · Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission
1. Der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission sind alle Fragen aus dem Gebiet des Naturschutzes, die ein spezielles Fachwissen erfordern oder sonst von besonderer Bedeutung sind, wie namentlich die Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund, Veränderungen an Biotopen (§ 2) oder die Beseitigung der Ufervegetation (§ 4), zur Stellungnahme zu unterbreiten.
2. Der Rechtsdienst des Baudepartementes führt das Sekretariat der Natur- und Heimatschutzkommission.
3. Der Sekretär hat in den Sitzungen der Kommission beratende Stimme.