451.101
CH-SH
§ 20 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Besondere Bestimmungen: Kätzchen tragende Zweige
Schutz der Pflanzen
§ 20 Naturschutzverordnung · Besondere Bestimmungen: Kätzchen tragende Zweige
1. Wildwachsende, Kätzchen tragende Weiden-, Pappel-, Haselnuss-, Birken- und Erlenzweige dürfen nicht massenhaft gepflückt werden.
2. Gestattet ist nur das Abschneiden kleiner Sträusse dieser Pflanzen.