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451.101 CH-SH

§ 20 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Besondere Bestimmungen: Kätzchen tragende Zweige

Schutz der Pflanzen
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§ 20 Naturschutzverordnung · Besondere Bestimmungen: Kätzchen tragende Zweige

1. Wildwachsende, Kätzchen tragende Weiden-, Pappel-, Haselnuss-, Birken- und Erlenzweige dürfen nicht massenhaft gepflückt werden.

2. Gestattet ist nur das Abschneiden kleiner Sträusse dieser Pflanzen.

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