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451.101 CH-SH

§ 19 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Besondere Bestimmungen: Bäume und Hecken

Schutz der Pflanzen
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§ 19 Naturschutzverordnung · Besondere Bestimmungen: Bäume und Hecken

1. Wildwachsende Hecken und Strauchgruppen sowie markante Bäume und Baumgruppen sind geschützt und dürfen nur mit Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes entfernt werden.

2. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das allgemeine Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt.

3. Periodisches und massvolles Zurückschneiden der Hecken und Sträucher ist gestattet.

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