451.101
CH-SH
§ 19 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Besondere Bestimmungen: Bäume und Hecken
Schutz der Pflanzen
§ 19 Naturschutzverordnung · Besondere Bestimmungen: Bäume und Hecken
1. Wildwachsende Hecken und Strauchgruppen sowie markante Bäume und Baumgruppen sind geschützt und dürfen nur mit Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes entfernt werden.
2. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das allgemeine Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt.
3. Periodisches und massvolles Zurückschneiden der Hecken und Sträucher ist gestattet.