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§ 18 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Allgemeines Verbot

Schutz der Pflanzen
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§ 18 Naturschutzverordnung · Allgemeines Verbot

1. Die im Anhang 2 aufgeführten wildwachsenden Pflanzen dürfen weder gepflückt noch ausgegraben, ausgerissen, eingepflanzt, transportiert, feilgeboten, verkauft oder gekauft werden.

2. Vorbehalten bleiben eine Bewilligung nach § 10 sowie die Bestimmungen in Art 20 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 über die national geschützten Pflanzenarten gemäss deren Anhang 2.

3. Das Planungs- und Naturschutzamt kann in besonderen Fällen das Einpflanzen geschützter wildwachsender Pflanzen gestatten. Die Pflanzstellen sind zu registrieren.

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