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451.101 CH-SH

§ 1 Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Schutzvorschriften
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§ 1 Naturschutzverordnung · Zweck und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung bezweckt, freilebende Tier- und wildwachsende Pflanzenarten zu schonen und vor dem Aussterben zu bewahren.

2. Dieser Zweck ist namentlich durch die Bekämpfung schädlicher Einwirkungen, durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und durch andere geeignete Massnahmen anzustreben.

3. Die Vorschriften über Jagd und Vogelschutz sowie die Fischereigesetzgebung bleiben vorbehalten. Bei sich widersprechenden Bestimmungen nehmen die für die Jagd und die Fischerei zuständigen kantonalen Behörden Rücksprache mit dem Planungs- und Naturschutzamt.

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