Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.101 CH-SH

Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) - Zweck und Geltungsbereich

38 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (38)

Gesetzestext (38 Artikel)

Allgemeine Schutzvorschriften

1. Diese Verordnung bezweckt, freilebende Tier- und wildwachsende Pflanzenarten zu schonen und vor dem Aussterben zu bewahren.

2. Dieser Zweck ist namentlich durch die Bekämpfung schädlicher Einwirkungen, durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und durch andere geeignete Massnahmen anzustreben.

3. Die Vorschriften über Jagd und Vogelschutz sowie die Fischereigesetzgebung bleiben vorbehalten. Bei sich widersprechenden Bestimmungen nehmen die für die Jagd und die Fischerei zuständigen kantonalen Behörden Rücksprache mit dem Planungs- und Naturschutzamt.

Anhang 1: Kantonal geschützte freilebende Tiere

1. Ergänzung zu den national geschützten Tieren gemäss Anhang 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (SR 451.1) und Art. 7 ff. des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (SR 922.0)

Wissenschaftlicher Name | Deutscher Name

Martes martes | Baum- oder Edelmarder

Mustela erminea, Mustela nivalis | Hermelin oder Grosses Wiesel, Mauswiesel

Glis glis, Eliomys quercinus, Muscardinus avellanarius | Bilche (Siebenschläfer, Gartenschläfer, Haselmaus)

Castor fiber | Biber

Erinaceus europaeus | Igel

Familie Soricidae | alle Spitzmausarten

| sämtliche nicht jagdbaren Vogelarten, die in der Schweiz als Stand-, Strich-, Nist- oder Zugvögel oder als Wintergäste frei vorkommen

Corvus corax | Kolkrabe

Familie Scolopacidae | Schnepfen und Bekassinen

Helix pomatia | Weinbergschnecke

Bulgarica cana | Graue Schliessmundschnecke

Bythiospeum sterkianum | Sterkis Brunnenschnecke

Gattung Anodonta | Flache Teichmuschel, Grosse Teichmuschel

Ordnung Odonata | alle Libellenarten

Myrmeleontidae | Ameisenlöwen respektive Ameisenjungfern

Familie Carabidae | alle Laufkäferarten

Familie Lampyridae | alle Leuchtkäferarten

Familie Sphingidae | Alle Schwärmerarten

Unterfamilie Catocalinae | alle Ordensbandarten

Nymphalis antiopa | Trauermantel

Iphiclides podalirius | Segelfalter

Pyrgus alveus, Pyrgus armoricanus, Spialia sertorius | Sonnenröschen-Würfelfalter, Zweibrütiger Würfelfalter, Roter Würfelfalter

Gattungen Glaucopsyche, Maculinea, Polyommatus, Pseudophilotes, Cupido | alle Bläulingarten dieser Gattungen

Lycaena hippothoe, Lycaena virgaureae | Kleiner Ampherfeuerfalter, Dukatenfalter

Boloria selene, Boloria dia | Braunfleckiger Perlmutterfalter, Hainveilchenpermutterfalter

Hipparchia semele | Ockerbindiger Samtfalter

Hyponephele lycaon | Kleines Ochsenauge

alle Melitaea-Arten, Hamearis lucina | alle Scheckenfalterarten der Gattung Melitaea, Frühlingsscheckenfalter

Familie Zygaenidae | alle Widderchenarten

Limentis reducta | Blauschwarzer Eisvogel

Coenonympha glycerion, Coenonympha arcania | Rotbraunes Wiesenvögelchen, Perlgrasfalter

Satyrium ilicis, Satyrium pruni | Brauner Eichenzipfelfalter, Pflaumen-Zipfelfalter

Thymelicus acteon, Carcharodus alceae | Mattscheckiger Braundickkopffalter, Malven-Dickkopffalter

Apatura ilia, Apatura iris | Kleiner Schillerfalter, Grosser Schillerfalter

Aporia crataegi, Pieris mannii | Baumweissling, Karstweissling

Brenthis ino | Violetter Silberfalter

Erebia medusa | Rundaugenmohrenfalter

Pholidoptera aptera | Alpenstrauchschrecke

Metrioptera bicolor | Zweifarbige Beissschrecke

Chorthippus montanus | Sumpfgrashüpfer

Allgemeine Schutzvorschriften

1. Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten wie Tümpel, Riede, Sumpfgebiete, Wacholderheiden, Trockenwiesen, Hecken und Feldgehölze sowie Reservate sind in genügendem Umfang zu erhalten.

2. Das Naturschutzamt fördert die Errichtung und Pflege von Biotopen und Reservaten.

3. Zu diesem Zweck kann es Richtlinien über die Pflege von Reservaten aufstellen und den Gemeinden oder dem Regierungsrat vorschlagen, Schutzverfügungen im Sinne der Art. 6 und 7 des Natur- und Heimatschutzgesetzes zu erlassen.

Allgemeine Schutzvorschriften

1. Das Planungs- und Naturschutzamt kann bei Biotopen und ökologischen Ausgleichsflächen von nationaler und kantonaler Bedeutung die fachgerechte Pflege mit Bewirtschaftungsverträgen sicherstellen.

2. Der Pflegeaufwand und die Ertragsausfälle werden im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Kredite mit Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds abgegolten (NHG-Beiträge).

3. Werden für die Vertragsflächen gleichzeitig Qualitätsbeiträge für Biodiversitäts-Förderflächen gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (SR 910.13) ausgerichtet, wird nur die im Bewirtschaftungsvertrag vereinbarte ökologische Mehrleistung mit NHG-Beiträgen abgegolten.

4. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Abgeltung der fachgerechten Pflege von Biotopen und ökologischen Ausgleichsflächen und regelt den Vollzug.

Anhang 2: Kantonal geschützte wildwachsende Pflanzen

1. Ergänzung zu den national geschützten Pflanzen gemäss Anhang 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (SR 451.1)

Wissenschaftlicher Name | Deutscher Name

--- | ---

Polystichum aculeatum | Gelappter Schildfarn

Typha angustifolia | Schmalblättriger Rohrkolben

Gattung Eriophorum | Wollgras

Bromus grossus | Dickährige Trespe

Anthericum liliago | Astlose Graslilie

Muscari botryoides, Muscari comosum | Bisamhyazinthe, Schopfige Traubenhyazinthe

Leucojum vernum | Märzenglöckchen

Aristolochia clematitis | Gewöhnliche Osterluzei

Gattung Dianthus | alle Nelkenarten

Gattung Aconitum | Gelber Eisenhut und Blauer Eisenhut

Trollius europaeus | Trollblume

Gattung Thalictrum | Wiesenrautenarten

Gattung Adonis | alle Adonisarten

Aruncus silvester | Geissbart

Potentilla alba, Potentilla praecox | Weisses Fingerkraut, Frühblühendes Fingerkraut

Gattung Rosa | alle Wildrosenarten (Sammeln von Hagebutten gestattet)

Daphne mezereum | Seidelbast

Astrantia major | Grosse Sterndolde

Gattung Pyrola | alle Wintergrünarten

Primula farinosa | Mehlprimel

Familie Gentianaceae | alle Enzianarten

Gattung Lithospermum, Buglossoides | Steinsamen

Gattung Digitalis | alle Fingerhutarten

Carlina acaulis | Silberdistel

Carlina vulgaris | Golddistel

Doronicum pardalianches | Kriechende Gemswurz

Inula hirta | Rauher Alant

Aster linosyris | Goldschopf-Aster

Antennaria dioica | Katzenpfötchen

Allium rotundum, Allium suaveolens | Kugellauch, Wohlriechender Lauch

Gattung Gagea | alle Gelbsternarten

Teucrium scordium | Lauchgamander

Falcaria vulgaris | Sicheldolde

Asperula tinctoria | Färberwaldmeister

Rhamnus saxatilis | Felsenkreuzdorn

Rumex aquaticus | Wasserampfer

Gattung Orobanche | alle Sommerwurzarten

Prunella laciniata |

Saxifraga granulata | Knöllchensteinbrech

Najas flexilis | Biegsames Nixenkraut

Fissidens grandifrons | Grosses Spaltzahnmoos

Buxbaumia viridis | Grünes Koboldmoos

Rhodoplax schinzii | Schinz' Grünalge

Allgemeine Schutzvorschriften

1. Grundlegende Veränderungen an Biotopen dürfen nur mit einer Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes vorgenommen werden.

2. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Interesse an der Erhaltung des Ökosystems dasjenige an der Veränderung überwiegt.

3. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. In besonderen Fällen ist ein Biotop mitsamt den darin existierenden Lebewesen an anderer Stelle neu zu errichten.

Anhang 3: Karte BLN-Gebiet Randen

1. Karte BLN-Gebiet Randen

![Karte BLN-Gebiet Randen](/api/uploads/2/f4f935e87a6d935d6173436ec550a8a44a92c562a956390758fd18d89a3ac596)

Allgemeine Schutzvorschriften

1. Die Ufer sind den Tieren und Pflanzen als möglichst störungsfreier Lebensraum zu erhalten.

2. Die Beseitigung der Ufervegetation durch Rodungen oder Überschüttungen sowie Uferverbauungen bedürfen einer Bewilligung des Baudepartementes.

3. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Interesse an der Erhaltung der Ufervegetation dasjenige an der Verbauung oder Beseitigung überwiegt.

Allgemeine Schutzvorschriften

1. Das Abbrennen von Schilf ist verboten.

2. Streue und dürres Gras dürfen nur während der Monate Dezember und Januar abgebrannt werden.

Allgemeine Schutzvorschriften

1. Die Schädlingsbekämpfung mit Giftstoffen und andere Verwendungen chemischer Stoffe und Erzeugnisse, welche schützenswerte Tiere und Pflanzen nachweislich gefährden, ist untersagt.

2. Bachgräben und Kanäle dürfen nicht mit Chemikalien gereinigt werden.

Allgemeine Schutzvorschriften

1. Erratische Blöcke (Findlinge) sowie Versteinerungen und Mineralien von erheblichem wissenschaftlichem Wert sind geschützte Naturdenkmäler.

2. Der Fund solcher Gegenstände ist dem Naturschutzamt zu melden, das sie aufnimmt und darüber entscheidet, ob sie am Ort belassen oder dem Naturhistorischen Museum überwiesen werden sollen.

3. Alle Funde dieser Art gehen ohne weiteres in das Eigentum des Kantons über und sind im Sinne von Art. 724 ZGB zu vergüten.

Allgemeine Schutzvorschriften

1. Geologische Aufschlüsse von erheblichem wissenschaftlichem Wert in Kiesgruben und Steinbrüchen sind geschützte Naturdenkmäler.

2. Die Entdeckung solcher Aufschlüsse ist dem Naturschutzamt zu melden, das den Privaten, den Gemeinden oder dem Regierungsrat die Ergreifung der notwendigen Schutzmassnahmen vorschlägt.

Allgemeine Schutzvorschriften

1. Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedarf, auch bei nicht geschützten Arten, einer Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes.

Allgemeine Schutzvorschriften

1. Das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen geschützter Tiere zu Lehr- und Heilzwecken sowie für nachweisbar ernsthafte wissenschaftliche Verwendung kann ausnahmsweise in begrenzter Zahl und beschränkt für ein bestimmtes Gebiet und eine bestimmte Zeit vom Planungs- und Naturschutzamt bewilligt werden.

Allgemeine Schutzvorschriften

1. Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehrzwecke der Fang und die Haltung einer kleinen Zahl der folgenden geschützten Tierarten ohne besondere Bewilligung gestattet: Laich und Kaulquappen des Grasfrosches, des Wasserfrosches (gesamter Grünfrosch-Komplex) und der Erdkröte; Bergmolch; Raupen und Puppen des Tagpfauenauges, des Admirals und des Schwalbenschwanzes; Larve der Ameisenjungfer (Ameisenlöwe).

2. Durch die Entnahme dieser Arten darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden. Besondere Bestimmungen in Naturschutzgebieten bleiben vorbehalten.

Allgemeine Schutzvorschriften

1. Das Ansiedeln von einheimischen Tier- und Pflanzenarten, die nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung des Bundes oder der kantonalen Naturschutzverordnung geschützt sind, bedarf einer Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Ansiedlung von Pflanzen in Gärten und Parkanlagen.

Allgemeine Schutzvorschriften

1. Das Ansiedeln landes- und standortsfremder Tier- und Pflanzenarten bedarf einer Bewilligung des Bundesrates.

2. Gehege, Gärten und Parkanlagen sowie die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind ausgenommen.

3. Gesuche für die Bewilligung zur Ansiedlung fremder Tier- und Pflanzenarten sind an das Planungs- und Naturschutzamt zu richten.

Vorschriften für das BLN-Gebiet Randen

1. Die als BLN-Gebiet «Randen» bezeichnete Landschaft umfasst den Perimeter des Objektes Nr. 1102 des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Es betrifft die folgenden Gemeinden

a) Bargen (gesamtes Gemeindegebiet): 827 ha

b) Beggingen (Teilgebiet): 680 ha

c) Beringen (Teilgebiet): 810 ha

d) Gächlingen (Teilgebiet): 165 ha

e) * ...

f) Löhningen (Teilgebiet): 274 ha

g) Merishausen (gesamtes Gemeindegebiet): 1'755 ha

h) * Schaffhausen (Teilgebiet sowie gesamtes Gebiet der früheren Gemeinde Hemmental): 2'054 ha

i) Schleitheim (Teilgebiet): 400 ha

j) Siblingen (Teilgebiet): 548 ha

2. Die Grenzen des BLN-Gebietes Randen und die Bezeichnung des Bereiches des Engeren Randenschutzgebietes (ERS) sind in der Karte im Anhang 3 dieser Verordnung eingetragen. Die Abgrenzung ist nicht parzellenscharf; im Zweifelsfall entscheidet das Baudepartement.

Vorschriften für das BLN-Gebiet Randen

1. Artenreiche Wiesen wie Halbtrockenrasen (Magerwiesen) sowie Waldlichtungen sind zu erhalten und sachgemäss zu pflegen.

2. Innerhalb des ERS ist es nicht gestattet, im Bereich eines fünf Meter breiten Streifens entlang der Waldränder sowie im Bereich eines zwei Meter breiten Streifens entlang von Hecken zu pflügen, Hofdünger zwischenzulagern oder zu lagern sowie Pflanzenbehandlungsmittel einzusetzen.

3. Flächen im ERS, die nicht intensiv bewirtschaftet werden dürfen, sind nach Anhören der Gemeinden vom Kanton in ein vom Regierungsrat zu genehmigendes Inventar aufzunehmen. Für diese Flächen werden nach den gesetzlichen Grundlagen von Bund und Kanton Beiträge und Entschädigungen ausgerichtet.

4. Lesesteinhaufen sind zu erhalten.

Vorschriften für das BLN-Gebiet Randen

1. Es ist nicht gestattet

a) ausserhalb von Bauzonen Reklameanlagen zu erstellen

b) Motorsport zu betreiben

c) im ERS Modellmotorsport zu betreiben

Schutz der Tiere

1. Es ist verboten, die im Anhang 1 aufgeführten freilebenden Tiere mutwillig oder zum Zwecke der Verfütterung oder des Erwerbs

a) zu töten oder zum Zwecke der Aneignung zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen

b) lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen und Nester mitzuführen, zu versenden, feilzuhalten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken

2. Vorbehalten bleiben Bewilligungen nach § 10 und § 10a sowie die Bestimmungen in Art. 20 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 über die national geschützten Tierarten gemäss deren Anhang 3.

Schutz der Tiere

1. Im Wald und in dessen unmittelbarer Nähe sind Hunde bei Fuss zu halten.

2. Während der Setz- und Brutzeit (15. April bis 30. Juni) sind Hunde in diesen Gebieten an der Leine zu führen.

3. Vorbehalten sind abweichende polizeiliche Verfügungen.

Schutz der Tiere

1. Strassenstrecken, die für freilebende Tiere eine besondere Gefahrenquelle darstellen, sind mit geeigneten Schutzvorkehrungen zu versehen.

2. Bei der Projektierung solcher Strassen ist das Naturschutzamt anzuhören.

Schutz der Tiere

1. Das Planungs- und Naturschutzamt vermittelt Pflegestellen für die Heilung freilebender kranker und verletzter Tiere sowie für verlassene Jungtiere.

2. Verletzte jagdbare Tiere sind dem örtlichen Jagdpächter zu melden.

Schutz der Tiere

1. Die Präparatoren sind verpflichtet, über die ihnen eingelieferten Tiere, den Herkunftsort und das Überbringungsdatum sowie über die Überbringer und allfälligen Eigentümer ein Verzeichnis zu führen.

2. Das Verzeichnis ist dem Planungs- und Naturschutzamt auf Verlangen vorzulegen.

3. Dem Naturschutzbeamten ist zudem der Zutritt zu den Geschäfts-, Werk- und Lagerräumen zu gestatten.

Schutz der Pflanzen

1. Die im Anhang 2 aufgeführten wildwachsenden Pflanzen dürfen weder gepflückt noch ausgegraben, ausgerissen, eingepflanzt, transportiert, feilgeboten, verkauft oder gekauft werden.

2. Vorbehalten bleiben eine Bewilligung nach § 10 sowie die Bestimmungen in Art 20 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 über die national geschützten Pflanzenarten gemäss deren Anhang 2.

3. Das Planungs- und Naturschutzamt kann in besonderen Fällen das Einpflanzen geschützter wildwachsender Pflanzen gestatten. Die Pflanzstellen sind zu registrieren.

Schutz der Pflanzen

1. Wildwachsende Hecken und Strauchgruppen sowie markante Bäume und Baumgruppen sind geschützt und dürfen nur mit Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes entfernt werden.

2. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das allgemeine Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt.

3. Periodisches und massvolles Zurückschneiden der Hecken und Sträucher ist gestattet.

Schutz der Pflanzen

1. Wildwachsende, Kätzchen tragende Weiden-, Pappel-, Haselnuss-, Birken- und Erlenzweige dürfen nicht massenhaft gepflückt werden.

2. Gestattet ist nur das Abschneiden kleiner Sträusse dieser Pflanzen.

Schutz der Pflanzen

1. Der Regierungsrat kann das Sammeln bestimmter Arten von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern, soweit sie nicht ohnehin geschützt sind, in bestimmten Gebieten zeitlich beschränkt verbieten.

Organisation und Vollzug

1. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Baudepartement.

2. Das Planungs- und Naturschutzamt ist unter Vorbehalt der Genehmigung des Vorstehers des Baudepartementes und des Regierungsrates zuständig, Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund im Bereich der Natur- und Landschaftsgesetzgebung auszuarbeiten.

Organisation und Vollzug

1. Der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission sind alle Fragen aus dem Gebiet des Naturschutzes, die ein spezielles Fachwissen erfordern oder sonst von besonderer Bedeutung sind, wie namentlich die Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund, Veränderungen an Biotopen (§ 2) oder die Beseitigung der Ufervegetation (§ 4), zur Stellungnahme zu unterbreiten.

2. Der Rechtsdienst des Baudepartementes führt das Sekretariat der Natur- und Heimatschutzkommission.

3. Der Sekretär hat in den Sitzungen der Kommission beratende Stimme.

Organisation und Vollzug

1. Über die in dieser Verordnung ausdrücklich erwähnten Aufgaben hinaus berät das Planungs- und Naturschutzamt die Gemeinden bei der Erfüllung von Aufgaben des Naturschutzes und wirkt auf die Verbreitung des Naturschutzgedankens in der Bevölkerung hin.

2. Das Planungs- und Naturschutzamt ist zuständig für die fachgerechte Planung und die Vernetzung der Schutzgebiete von nationaler und kantonaler Bedeutung.

Organisation und Vollzug

1. Die Organe der Kantons- und Gemeindepolizei, der kantonale Naturschutzbeamte, das Staats- und Gemeindeforstpersonal, die Gemeindeflurhüter, die Jagd- und Fischereiaufseher sowie die freiwilligen Naturschutzwächter bilden zusammen die Naturschutzwacht.

2. Die Rechte und Pflichten der freiwilligen Nautrschutzwächter werden vom Baudepartement in einem Reglement niedergelegt.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden von der zuständigen kantonalen Behörde mit Busse bis zu Fr. 5'000.00 bestraft.

2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3. Die Bestrafung nach Bundesrecht bei Verletzung eidgenössischer Vorschriften und darauf gestützter Verfügungen bleibt vorbehalten.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Unabhängig von der Bestrafung kann das Planungs- und Naturschutzamt die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfall die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Zuwiderhandelnden durchführen lassen.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Die Organe der Naturschutzwacht sind berechtigt, sich von verdächtigen Personen den Inhalt ihrer Fahrzeuge, Rucksäcke oder anderer zum Versteck geeigneter Behälter vorzeigen zu lassen.

2. Sie haben widerrechtlich angeeignete Tiere und Pflanzen zu beschlagnahmen und unmittelbar die Kantonspolizei darüber in Kenntnis zu setzen.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Mit dem Inkrafttreten werden die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über Naturschutz vom 21. Mai 1946 und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über den Schutz der Weinbergschnecke, der Maler- oder Flussmuschel und der Teichmuschel vom 27. April 1971 aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →