Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.100 CH-SH

Art. 8a Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen - Schutzobjekte: Verfahren

Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8a Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen · Schutzobjekte: Verfahren

1. Der grundeigentümerverbindliche Schutz der schützenswerten Objekte erfolgt nach Anhörung der Eigentümerinnen und Eigentümer entweder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, Einzelverfügung oder im Rahmen der Nutzungsplanung durch Erlass von Schutzbestimmungen und Nennung der Schutzobjekte in der Bauordnung.

2. Gegen die Bezeichnung eines Schutzobjektes durch die Gemeinden steht den Betroffenen das Recht des Rekurses an den Regierungsrat offen.

3. Gegen die Bezeichnung eines Schutzobjektes durch den Regierungsrat steht den Betroffenen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht offen.

← Art. 8 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen Grundsatz Art. 8b Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →