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Art. 8 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen - Schutzobjekte: Inhalt

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Art. 8 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen · Schutzobjekte: Inhalt

1. Als Schutzobjekte sind Gegenstände zu bezeichnen, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung als wertvolles Einzelobjekt ergibt.

2. Darunter fallen namentlich geologische Naturdenkmäler, stehende Gewässer und Wasserläufe, einzelne Bäume und Baumbestände, Hecken, Kleinbiotope und Aussichtspunkte sowie Baudenkmäler, einzelne Gebäudeteile, archäologische Fundstätten und dergleichen.

3. Die Schutzziele für die einzelnen Schutzobjekte sind in öffentlich-rechtlichen Verträgen, in Einzelverfügungen, in den Inventaren oder den Bauordnungen zu beschreiben.

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