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Art. 7a Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen - Schutzzonen: Verfahren

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Art. 7a Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen · Schutzzonen: Verfahren

1. Für den Erlass von Bestimmungen über die Schutzzonen durch die Gemeinden gelten die Vorschriften des Baugesetzes über den Erlass von Quartierplänen.

2. Für den Erlass von Bestimmungen über die Schutzzonen durch den Regierungsrat sind diese Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmung über das Genehmigungsverfahren sinngemäss anwendbar.

3. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

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