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Art. 7 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen - Schutzzonen: Inhalt

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Art. 7 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen · Schutzzonen: Inhalt

1. Als Schutzzonen sind in der Regel mehrere Grundstücke umfassende, bauliche oder natürliche Gesamterscheinungen auszuscheiden, deren Schutzwürdigkeit sich weniger aus dem Wert ihrer Bestandteile an sich, als besonders aus deren Zusammenwirken zu einem charakteristischen Ganzen ergibt.

2. Darunter fallen namentlich Landschaften, Erholungsräume, Flussufer, Naturreservate, wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen, wertvolle Ortsbilder und dergleichen.

3. Für Schutzzonen sind die erforderlichen Schutzziele in Form von Rechtssätzen festzulegen.

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