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Art. 6b Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen - Rechtsmittel der privaten Organisationen

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Art. 6b Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen · Rechtsmittel der privaten Organisationen

1. Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse des Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch ideellen Vereinigungen zu, die sich statutengemäss hauptsächlich dem Natur- oder Heimatschutz widmen, gesamtschweizerisch oder auf dem ganzen Kantonsgebiet tätig sind und seit mindestens 5 Jahren bestehen.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen steht das Beschwerderecht regionalen und lokalen Organisationen zu gegen Verfügungen und Erlasse, die ihr Tätigkeitsgebiet betreffen.

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