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Art. 3 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen - Entschädigung

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Art. 3 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen · Entschädigung

1. Beschränkungen des Eigentums begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.

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