451.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen - Massnahmen
Allgemeines
Art. 2 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen · Massnahmen
1. Massnahmen, welche die Behörden im Interesse des Natur- und Heimatschutzes treffen, dürfen in die Eigentumsrechte nicht stärker eingreifen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist.