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Art. 2 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen - Massnahmen

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Art. 2 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen · Massnahmen

1. Massnahmen, welche die Behörden im Interesse des Natur- und Heimatschutzes treffen, dürfen in die Eigentumsrechte nicht stärker eingreifen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist.

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