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Art. 1 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen - Grundsatz

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Art. 1 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen · Grundsatz

1. Schützenswerte Landschaften, Erholungsräume und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler sind zu schützen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich, sind sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

2. Die natürlichen Gleichgewichte dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Freilebende Tiere und wildwachsende Pflanzen sind zu schonen und vor der Ausrottung zu bewahren.

Grundsatz Art. 1a Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen →

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