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Art. 2 Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an Musikschulen im Kanton Schaffhausen (Musikschulgesetz) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Musikschulgesetz · Zuständigkeit

1. Musikschulen werden vom Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsdepartements anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.

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