444.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an Musikschulen im Kanton Schaffhausen (Musikschulgesetz) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Musikschulgesetz · Zuständigkeit
1. Musikschulen werden vom Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsdepartements anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.