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§ 7 Verordnung zum Kulturgesetz - Inhalt

Leistungsvereinbarungen
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§ 7 Verordnung zum Kulturgesetz · Inhalt

1. In den Leistungsvereinbarungen werden die Modalitäten der zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt.

2. Die Leistungsvereinbarungen umschreiben Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen durch den Leistungserbringer sowie die Modalitäten des Controllings durch den Finanzierungsträger.

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