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441.101 CH-SH

§ 6 Verordnung zum Kulturgesetz - Zuständigkeit

Leistungsvereinbarungen
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§ 6 Verordnung zum Kulturgesetz · Zuständigkeit

1. Das Erziehungsdepartement schliesst befristete Leistungsvereinbarungen ab mit

a) Kulturveranstaltenden und Trägern kultureller Institutionen, welchen grössere, wiederkehrende Beiträge ausgerichtet werden

b) öffentlichen oder privaten Institutionen, welchen kantonale kulturelle Aufgaben übertragen werden

2. Die Leistungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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