441.101
CH-SH
§ 5 Verordnung zum Kulturgesetz - Verfahren
Beiträge
§ 5 Verordnung zum Kulturgesetz · Verfahren
1. Das Verfahren für Gesuche um Ausrichtung von finanziellen Beiträgen aus dem Lotteriegewinnfonds richtet sich nach Art. 11 des Kulturgesetzes und nach der Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung).
2. Für finanzielle Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln gilt, ausgenommen die Zuständigkeit zu deren Bewilligung, Abs. 1 sinngemäss.