441.101
CH-SH
§ 4 Verordnung zum Kulturgesetz - Kuratorium
Organisation
§ 4 Verordnung zum Kulturgesetz · Kuratorium
1. Die Vergabe von Werk- und Förderbeiträgen sowie von Atelierstipendien gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d und e des Kulturgesetzes wird durch ein Kuratorium beschlossen und vorgenommen.
2. Das Kuratorium besteht aus fünf bis sieben vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählten Mitgliedern. Es konstituiert sich selber. Die Fachstelle für Kulturfragen führt die Geschäftsstelle.
3. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, welche vom Erziehungsdepartement zu genehmigen ist.
4. Das Kuratorium ist in seinen Entscheidungen unabhängig.